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   EuGH, 25.05.1989 - 15/88   

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https://dejure.org/1989,4222
EuGH, 25.05.1989 - 15/88 (https://dejure.org/1989,4222)
EuGH, Entscheidung vom 25.05.1989 - 15/88 (https://dejure.org/1989,4222)
EuGH, Entscheidung vom 25. Mai 1989 - 15/88 (https://dejure.org/1989,4222)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Maxi Di / Ufficio del Registro di Bolzano

    Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 11 und 12
    Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Aufnahme von Obligationsanleihen - Erhebung von Abgaben, ohne daß einer der in der Richtlinie 69/335 vorgesehenen Ausnahmefälle vorliegt - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Maxi Di / Ufficio del Registro di Bolzano

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 11 Richtlinie 69/335

  • Judicialis

    Richtlinie 69/335 Art. 11

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Richtlinie 69/335 Art. 11
    Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Aufnahme von Obligationsanleihen - Erhebung von Abgaben, ohne daß einer der in der Richtlinie 69/335 vorgesehenen Ausnahmefälle vorliegt - Unzulässigkeit - [Richtlinie 69/335 des Rates, ...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1989, 1391
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 19.12.2007 - II R 65/06

    § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Art. 10 und 11 der Richtlinie 69/335/EWG dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, von Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen mit Erwerbszweck i.S. des Art. 3 der Richtlinie 69/335/EWG --wie vorliegend die Klägerin als Kapitalgesellschaft gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 69/335/EWG-- andere Steuern oder Abgaben auf die in Art. 10 und 11 genannten Vorgänge zu erheben als die Gesellschaftsteuer und die in Art. 12 genannten Steuern und Abgaben (EuGH-Urteile vom 25. Mai 1989 C-15/88, SpA Maxi Di, Slg. 1989, I-1391; vom 2. Februar 1988 C-36/86, Ministeriet for Skatter og Afgifter, Slg. 1988, I-409).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1989 - 38/88

    Waldrich Siegen Werkzeugmaschinen GmbH gegen Finanzamt Hagen. - Ansammlung von

    4 - Urteil vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 270/81, Felicitas, Slg. 1982, 2771; vgl. auch das Urteil vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 15/88, SpA Maxi Di, Slg. 1989, 1391.

    Generalanwalt Lenz hat im übrigen in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 15/88 ausgeführt, daß das Verbot des Artikels 11 der Richtlinie eindeutig und auch hinreichend genau sei, so daß sich die Marktteilnehmer nach Ablauf der Umsetzungsfrist auf diese Vorschrift hätten berufen können6.

  • EuGH, 15.07.2004 - C-415/02

    Kommission / Belgien

    Diese Auslegung werde zum einen durch die Begründung des Vorschlags einer Richtlinie vom 14. Dezember 1964 und zum anderen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt (vgl. Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 36/86, Dansk Sparinvest, Slg. 1988, 409, und vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 15/88, Maxi Di, Slg. 1989, 1391), aus denen hervorgehe, dass es einem Mitgliedstaat nicht gestattet sei, die Kapitalgesellschaften in Bezug auf die in Artikel 11 der Richtlinie 69/335 genannten Umsätze einer anderen Besteuerung zu unterwerfen als den in Artikel 12 dieser Richtlinie vorgesehenen Steuern und Abgaben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2004 - C-415/02

    Kommission / Belgien

    12 - Die belgische Regierung nimmt auf dieselben Urteile Bezug wie die Kommission, insbesondere auf die vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache Dansk Sparinvest und vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 15/88 (SpAMaxiDi, Slg. 1989, 1391).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit ApS und P. Poulsen Trading ApS, unterstützt durch Monsanto-Searle

    Würde also eine Beschränkung der Wirkungen des Urteils nur unter Berücksichtigung des Umfangs dieser Auswirkungen erfolgen, so stuende dies nicht nur im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. z. B. Urteil vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 15/88, Maxi-Di, Slg. 1989, 1391, wo es um eine Steuer ging, deren finanzielle Bedeutung alles andere als geringfügig war), sondern auch einen gefährlichen Präzedenzfall darstellen, da dies zu einer wesentlichen Verringerung des gerichtlichen Schutzes der Rechte führen könnte, die die Steuerpflichtigen aus der gemeinschaftlichen Steuerregelung ableiten.
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